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BGB § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben

BGB § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben

[ Auszug: Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdan ... ]